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AGB

Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte mit dem Kunden über Warenverkäufe (Kauf- und Werkverträge), Werkleistungen und Werklieferungsleistungen sowie aller hiermit verbundenen Leistungen, einschließlich Planungen, Montagen, Einweisungen und Schulungen. Unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen stehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. In unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorbehalte einer abweichenden Vereinbarung werden nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erfüllt.

I. Vertragsschluss

Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist (beispielsweise für alle Ebay-Auktionen), stellen etwaige Onlineshop-Angebote von uns keine Vertragserklärungen dar, sondern die Aufforderung, uns für die aufgeführten Artikel verbindliche Bestellungen zu übermitteln, für die unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

II. Lieferung, Erfüllungsort

Sofern Ware nicht bei uns vom Kunden abgeholt, sondern außer Haus geliefert wird, ist der Erfüllungsort für unsere Lieferpflicht unser Geschäftssitz in 01468 Moritzburg. Sofern die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort außerhalb unserer Geschäftsräume versandt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben (§§ 447 I, 644 II BGB). Die Anlieferung wird an der Grundstückseinfahrt der Lieferadresse geschuldet, sofern diese für Lieferfahrzeuge erreichbar ist. Der Transport auf dem Grundstück der Lieferadresse wird von uns nicht geschuldet, sondern ist Angelegenheit des Kunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, insbesondere sofern wir nicht Montage oder Anschluss durchzuführen haben.

III. Annahmeverzug

Wenn zur Erbringung unserer Leistung eine Handlung des Kunden erforderlich ist (beispielsweise Bereitstellung von Empfängeradressen) und der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Annahmeverzug gerät, schuldet uns der Kunde Ersatz des entstandenen Schadens.  Wenn der Kunde durch Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung oder anderweitig in Annahmeverzug gerät, können wir ihm eine angemessene Frist zur Annahme setzen mit der Ankündigung, dass wir den Vertrag im Falle der nicht fristgemäßen Nachholung der Mitwirkungshandlung bzw. der nicht fristgemäßen Annahme ablehnen werden. Wenn der Kunde nicht bis zum Ablauf der gesetzten angemessenen Frist die Mitwirkungshandlung vornimmt oder anderweitig den Annahmeverzug abstellt, können wir den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer vorherigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme zuvor ernsthaft und endgültig verweigert hat. Im Falle unserer berechtigten Kündigung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht oder anderweitigen Annahmeverzuges bleiben unsere Schadensersatzansprüche unberührt.

IV. Entgelt

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, werden für Warenlieferungen die der bestellten Menge zugeordneten Preise gemäß unserer am Tage des Vertragsschlusses geltenden Staffelpreisliste vereinbart. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Neben den vereinbarten Nettopreisen schuldet uns der Kunde die Erstattung der Umsatzsteuer zu dem bei Ausführung der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatz. Sofern der Kunde bei Abschluss des Vertrages
nicht als Unternehmer handelt, der Kunde nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird bei Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschluß erbracht werden sollen, eine Umsatzsteuererhöhung dem Kunden nicht berechnet, sofern eine Weiterbelastung der Umsatzsteuererhöhung nicht in der Übergangsregelung des Umsatzsteuererhöhungsgesetzes vorgesehen ist.
Werden nach Vertragsschluss sonstige Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben geändert oder neu eingeführt, so wird dem Kunden die Änderung beziehungsweise zusätzliche Belastung weiterberechnet. Von uns übernommene Lieferungen, Verpackungen und Beifügungen von Begleitschreiben oder -karten sind nicht mit dem vereinbarten Warenentgelt abgegolten, sondern gesondert zu vergüten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

V. Zahlung/Zahlungsverzug

Es gelten die mit dem Kunden für das Geschäft vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern Schecks nicht eingelöst werden können, die der Kunde zur Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit ausgestellt hat, schuldet uns der Kunde den Ersatz des entstehenden Schadens.  Bei Zahlungsverzug schuldet uns der Kunde den gesetzlichen Verzugszins sowie Ersatz des weitergehenden Schadens.

VI. Gewährleistung

Soweit unsere Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet ist, kann der Kunde von uns Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) verlangen. Sofern der Kunde Kaufmann ist, hat er die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten einzuhalten. Für Folgeschäden, d.h. Schäden, die nicht selbst als bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung anzusehen sind, haften wir nur, wenn diese nach dem üblichen Geschäftsverlauf vorhersehbar waren. Wir haften für Folgeschäden höchstens in Höhe des vereinbarten Entgelts aus dem betreffenden Geschäft. Auch wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last fallen, haften wir für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine etwaige Hersteller- oder Händlergarantie bleibt daneben unberührt. Zeigt der Auftraggeber einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Verkäufers nicht besteht, und hatte der Käufer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, die beim Verkäufer entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Käufer verlangte Reparatur, vom Käufer erstattet zu verlangen.

VII. Verzug

Für Schäden aus Verzug haften wir nur, sofern uns Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, haften wir ihm höchstens auf Ersatz des Schadens, der typischerweise bei Geschäften wie dem vertragsgegenständlichen entsteht. Für Folgeschäden, d.h. Schäden, die nicht selbst als bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung anzusehen sind, haften wir nur, wenn diese nach dem üblichen Geschäftsverlauf vorhersehbar waren.

VIII. Haftung

Für von uns zu vertretende Schäden haften wir nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt, haften wir für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, haften wir ihm höchstens auf Ersatz des Schadens, der typischerweise bei Geschäften wie dem vertragsgegenständlichen entsteht. Für Folgeschäden, d.h. Schäden, die nicht selbst als bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung anzusehen sind, haften wir nur, wenn diese nach dem üblichen Geschäftsverlauf vorhersehbar waren. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten auch hinsichtlich Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist auch die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Eine etwaige Hersteller- oder Händlergarantie bleibt daneben unberührt.

IX. Rücktrittsrechte

Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden besteht das für diesen Fall in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Rückstrittsrecht, daneben das gesetzliche Rücktrittsrecht. Bei Geschäften ohne Entgeltvorauszahlung des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn uns der Kunde vor oder bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Die gesetzliche Bestimmungen über unser Zurückbehaltungsrecht bis zur Entgeltleistung bleiben unberührt. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, soweit unser Lieferant mit einer zur Deckung der vertragsgegenständlichen Lieferverpflichtung erforderlichen Lieferung ausfällt oder länger als zwei Monate in Verzug gerät. Wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage auch berechtigt, soweit einer unserer Lieferanten mit der Lieferung von Ware der vertragsgegenständlichen Gattung oder Einzelteilen ausfällt oder länger als zwei Monate in Verzug gerät, selbst wenn die Lieferung unseres Lieferanten nicht konkret zur Deckung unserer Lieferverbindlichkeit gegenüber dem Kunden diente. Bei einem Wegfall von Geschäftgrundlagen, angesichts dessen es uns unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, werden wir erhaltene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.

X. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware geht erst mit dem Erlöschen unserer Forderung aus dem Vertrag auf den Kunden über. Sofern auch andere Verbindlichkeiten des Kunden bei uns bestehen, geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst auf den Kunden über, sobald auch diese Verbindlichkeiten erlöschen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Sturmschäden zu versichern. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht haftet uns der Kunde auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Pfändung oder sonstigen Eingriffen entstehenden Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich seiner Umsatzsteuerforderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind zur Einziehung der Forderungen allerdings befugt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die einzelnen abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den verarbeiteten bzw. verbundenen bzw. vermischten bzw. vermengten Gegenständen zu dem betreffenden Zeitpunkt. Der Kunde ist berechtigt, diesen Ersatzgegenstand (Surrogat) weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Umsatzsteuerforderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Betreffend der Einziehungsbefugnis des Kunden und unserer Einziehungsbefugnis sowie der Informationspflichten des Kunden gilt das obige entsprechend. Wir werden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Nominalwert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt, sofern der tatsächliche Wert der gesamten Sicherheiten nicht 120 % unserer gesamten Forderungen unterschreitet. Uns steht die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten frei.

XI. Abtretungsverbot

Der Kunde darf Lieferansprüche, Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche gegen uns aus dem vertragsgegenständlichen Geschäft nicht an Dritte abtreten.

XII. Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsverbot/Verbot der Berufung auf Gewährleistungsrechte

Der Kunde darf nicht gegen Forderungen von uns mit seinen Ansprüchen aufrechnen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Aufrechnungsverbot). Wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, darf der Kunde gegen unsere Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Ansprüche geltend machen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Zurückbehaltungsverbot). Wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann sich der Kunde gegenüber unseren Forderungen nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, wenn diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Verbot der Berufung auf Gewährleistungsrechte).

XIII. Rechtswahl

Es wird die Anwendung deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis und auf die Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis gewählt. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

XIV. Gerichtsstandsvereinbarung

Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 01468 Moritzburg ausschließlicher Gerichtsstand. Hiervon unberührt bleibt der Gerichtsstand der Widerklage. Wenn der Kunde nicht Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist indessen 01468 Moritzburg ausschließlicher Gerichtsstand.

Stand: 07.01.2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen der L & A Lasertechnik und Applikationen GmbH (pdf)